Online: Ausnahmegenehmigung LKW-Fahrverbot

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In Deutschland dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Dies gilt auch an allen Samstagen in der Hauptferienzeit vom 01. Juli – 31. August eines Jahres in der Zeit von 7:00 – 20:00 Uhr für festgelegte Strecken auf Autobahnen und Bundesstraßen. In Schleswig-Holstein gilt dies für die A 7 von Anschlussstelle Schleswig-Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord sowie für die A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal jeweils in beiden Fahrtrichtungen.

Das Verbot gilt generell nicht für

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  3. die Beförderung von
    1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    3. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    4. leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen,
  5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein ist außerdem auch die Beförderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in deren Erntezeit durch Allgemeinverfügung vom 29. Mai 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 576) generell freigestellt.

Für andere Fahrten können in dringenden Fällen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot genehmigt werden, zum Beispiel:

  • zur Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
  • zur termingerechten Be- und Entladung von Seeschiffen,
  • zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein sind keine Rechtfertigung für eine Ausnahme.

Dauer- und Einzelausnahmegenehmigungen:

  • Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
  • Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung an Sonn- und Feiertagen nachgewiesen ist. Eine Dauerausnahmegenehmigung wird grundsätzlich für maximal ein Jahr erteilt.
  • Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung werden grundsätzlich nicht erteilt, weil das übrige Streckennetz uneingeschränkt mit Lkw befahren werden kann.

 

 

Diese Ausnahmegenehmigung können Sie im Kreis Dithmarschen ab sofort auch online beantragen:

Bürgerportal | Willkommen in Ihrem Portal für Bürgerinnen und Bürger (buergerportal.sh)

 

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